Allgemeine Geschäftsbedingungen
ecovise Solutions GmbH, Margarethenstraße 43, 23558 Lübeck
Stand: September 2026
§ 1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge, Angebote und sonstigen Leistungen der ecovise Solutions GmbH (nachfolgend „ecovise“) gegenüber ihren Auftraggebern.
Die Leistungen von ecovise richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen (nachfolgend „Auftraggeber“). Verbraucher im Sinne des § 13 BGB werden nicht beliefert bzw. beraten.
Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ecovise hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn ecovise in Kenntnis solcher Bedingungen Leistungen vorbehaltlos erbringt.
Individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber, insbesondere im Einzelauftrag oder Rahmenvertrag, haben Vorrang vor diesen AGB.
Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber, sofern ecovise bei Vertragsschluss auf sie hingewiesen hat.
§ 2 Leistungsgegenstand
ecovise ist ein Beratungsunternehmen für nachhaltige und umweltfreundliche Unternehmenslösungen. Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot, Auftrag bzw. Vertrag. Zum Leistungsspektrum von ecovise gehören insbesondere:
Qualitätsmanagement: Beratung und Unterstützung bei Aufbau, Einführung und Weiterentwicklung von Managementsystemen, z. B. nach ISO 9001 (Qualität), ISO 14001 (Umwelt) und ISO 45001 (Arbeits- und Gesundheitsschutz), einschließlich integrierter Managementsysteme sowie Vorbereitung auf Zertifizierungsaudits;
Entsorgungsfachbetrieb und Abfallmanagement: insbesondere Unterstützung bei der Erfüllung abfallrechtlicher Auflagen, Umsetzung der Gewerbeabfallverordnung, Notifizierungen und grenzüberschreitende Abfallverbringungen, Erstellung von Abfallwirtschaftskonzepten sowie Stoffstrommanagement;
Genehmigungsverfahren: Unterstützung bei Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG, insbesondere Erstellung von Antragsunterlagen für Anträge nach dem BImSchG (z. B. Genehmigungs- und Änderungsanträge sowie Änderungsanzeigen) und Koordination der hierfür erforderlichen Fachgutachten;
Arbeitsschutz: insbesondere Tätigkeit als Arbeitsschutzbeauftragter bzw. Fachkraft für Arbeitssicherheit, Gefährdungsbeurteilungen, Erstellung von Betriebsanweisungen, Gefahrstoffkataster und Substitutionsprüfung, Betriebliches Eingliederungsmanagement, Gesundheitsschutzkonzepte sowie Beratung z. B. bei Änderungen und Neubeschaffungen;
Brandschutz: insbesondere Tätigkeit als Brandschutzbeauftragter, Tätigkeit als fachkundige Person für Feuerwehrpläne sowie Flucht- und Rettungspläne und Erstellung von Brandschutzordnungen;
Sonstige Beratung: Beratung zu Abläufen und Prozessen sowie weitere Beratungsleistungen, die zum Unternehmenserfolg des Auftraggebers beitragen.
ecovise ist berechtigt, zur Vertragserfüllung qualifizierte Mitarbeiter sowie Dritte aus ihrem Netzwerk (Unterauftragnehmer, freie Mitarbeiter) einzusetzen. Die Verantwortung von ecovise gegenüber dem Auftraggeber für die vertragsgemäße Leistungserbringung bleibt hiervon unberührt.
Art, Umfang und Ausführung der Leistungen bestimmt ecovise nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Ziele des Auftraggebers. ecovise ist hinsichtlich der Art und Weise der Leistungserbringung, insbesondere hinsichtlich Zeit, Ort und Methodik, nicht weisungsgebunden.
Soweit nicht ausdrücklich in Textform beauftragt, gehören insbesondere nicht zum Leistungsumfang von ecovise: (a) Planungs- und Ingenieurleistungen sowie Bauvorlagen, insbesondere Bauantragsunterlagen, Entwurfs- und Ausführungsplanung, Statik und bauordnungsrechtliche Nachweise, die nach Landesrecht nur von bauvorlageberechtigten bzw. nachweisberechtigten Personen erstellt werden dürfen; (b) die eigene Erstellung von Fachgutachten und Messungen, die von zugelassenen oder bekannt gegebenen Stellen bzw. Sachverständigen zu erbringen sind (z. B. Schall-, Geruchs- und Luftschadstoffgutachten, Ausbreitungsrechnungen, Boden- und Störfallgutachten, Emissionsmessungen); (c) Rechtsberatung sowie die rechtliche Vertretung des Auftraggebers in Widerspruchs- und Gerichtsverfahren; (d) Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung; (e) die Ausführung baulicher oder anlagentechnischer Maßnahmen einschließlich Bauleitung; (f) Zertifizierungs-, Prüf- und Überwachungstätigkeiten als unabhängige Stelle.
Soweit für die beauftragten Leistungen Fachgutachten, Messungen oder sonstige Leistungen Dritter (z. B. Gutachter, Sachverständige, Fachplaner) erforderlich sind, holt ecovise diese im Auftrag des Auftraggebers ein. Die Beauftragung erfolgt, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, im eigenen Namen von ecovise und auf Rechnung des Auftraggebers. ecovise berechnet die hierfür anfallenden Kosten zuzüglich eines vereinbarten Aufschlags für Auswahl, Beauftragung, Koordination und Abwicklung weiter und informiert den Auftraggeber auf Verlangen vorab über die voraussichtlichen Kosten. Ist kein individueller Aufschlag vereinbart worden, beträgt er 20%. Die beauftragten Dritten erbringen ihre Leistungen in eigener fachlicher Verantwortung; ecovise schuldet nicht den Inhalt oder das Ergebnis dieser Leistungen, sondern deren sorgfältige Auswahl und Koordination.
Bei Anträgen nach dem BImSchG und anderen behördlichen Verfahren bleibt der Auftraggeber Antragsteller. Er ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben zu seiner Anlage und seinem Betrieb sowie für die Prüfung und Unterzeichnung der Unterlagen verantwortlich. ecovise schuldet die sorgfältige Erstellung der beauftragten Antragsunterlagen, nicht deren Genehmigungsfähigkeit oder den Erlass einer Genehmigung (vgl. § 4 Abs. 3).
§ 3 Vertragsschluss
Angebote von ecovise sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine Annahmefrist enthalten.
Ein Vertrag kommt zustande, wenn der Auftraggeber ein Angebot von ecovise in Textform annimmt oder ecovise einen Auftrag des Auftraggebers in Textform bestätigt. Er kommt ebenso zustande, wenn ecovise auf Veranlassung des Auftraggebers mit der Leistungserbringung beginnt.
Anfragen über die Kontaktmöglichkeiten der Website begründen noch keinen Vertrag.
Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Textformerfordernisses.
§ 4 Art der Leistung, Erfolg und Zertifizierung
Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist, erbringt ecovise ihre Beratungs- und Unterstützungsleistungen als Dienstleistung im Sinne der §§ 611 ff. BGB. Geschuldet ist die sorgfältige und fachgerechte Leistungserbringung, nicht ein bestimmter wirtschaftlicher oder rechtlicher Erfolg.
Wird ausdrücklich die Herstellung eines bestimmten Arbeitsergebnisses vereinbart (z. B. Erstellung eines Gutachtens, einer Gefährdungsbeurteilung, eines Brandschutzkonzepts oder eines Abfallwirtschaftskonzepts), gelten für dieses Arbeitsergebnis ergänzend die werkvertraglichen Vorschriften der §§ 631 ff. BGB.
Zertifizierungen (z. B. nach ISO 9001, 14001 oder 45001), Behördenentscheidungen, Genehmigungen, Notifizierungen und Anerkennungen als Entsorgungsfachbetrieb werden von unabhängigen Dritten (Zertifizierungsstellen, Behörden, Sachverständigenorganisationen) erteilt. ecovise hat hierauf keinen Einfluss und schuldet den Eintritt dieser Entscheidungen nicht. Die Gebühren und Kosten dieser Stellen sind nicht im Honorar von ecovise enthalten und vom Auftraggeber gesondert zu tragen, soweit nichts anderes vereinbart ist.
Die Beratung durch ecovise ersetzt keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes und keine Steuer- oder Wirtschaftsprüfungsleistung. Soweit rechtliche Fragen berührt sind, erfolgt die Beratung ausschließlich im Rahmen der fachlichen Tätigkeit und ohne rechtsverbindliche Prüfung im Einzelfall.
§ 5 Gesetzliche Beauftragtenfunktionen
Soweit ecovise als externer Beauftragter tätig wird (insbesondere als Abfallbeauftragter, Fachkraft für Arbeitssicherheit oder Brandschutzbeauftragter), erfolgt die Tätigkeit auf Grundlage der schriftlichen Bestellung durch den Auftraggeber sowie des zugrunde liegenden Dienstleistungsvertrags. Die Bestellung ist vom Auftraggeber rechtzeitig und in der gesetzlich bzw. behördlich vorgeschriebenen Form vorzunehmen, ggf. unter Anzeige gegenüber den zuständigen Behörden oder Versicherern.
Der Beauftragte hat im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben überwachende, beratende und aufklärende Funktionen. Die Verantwortung für die Einhaltung der gesetzlichen und behördlichen Vorschriften, für die Betreiberpflichten sowie für die Umsetzung empfohlener Maßnahmen verbleibt beim Auftraggeber und dessen vertretungsberechtigten Organen. Der Beauftragte ist nicht Betreiber, Arbeitgeber oder Unternehmer im Sinne der einschlägigen Vorschriften und übernimmt keine Weisungsbefugnis gegenüber Beschäftigten des Auftraggebers, soweit diese nicht gesetzlich zwingend vorgesehen ist.
Der Auftraggeber gewährt dem Beauftragten die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Zugangs-, Auskunfts- und Informationsrechte, insbesondere ungehinderten Zutritt zu Betriebsstätten und Anlagen, Einsicht in die erforderlichen Unterlagen sowie ein unmittelbares Vortragsrecht gegenüber der Geschäftsleitung.
Der Auftraggeber stellt sicher, dass die erforderlichen Stunden und Einsatzzeiten gemäß den gesetzlichen Vorgaben bzw. der individuellen Vereinbarung zur Verfügung stehen. Nicht abgerufene Einsatzzeiten verfallen, sofern sie nicht aus Gründen, die ecovise zu vertreten hat, nicht erbracht werden konnten; vereinbarte Pauschalen bleiben hiervon unberührt.
ecovise ist berechtigt, den eingesetzten Beauftragten aus wichtigem Grund (z. B. Krankheit, Ausscheiden) durch eine gleichwertig qualifizierte Person zu ersetzen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Ersatz rechtzeitig förmlich zu bestellen.
§ 6 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber unterstützt ecovise bei der Leistungserbringung im erforderlichen Umfang unentgeltlich. Hierzu gehören insbesondere die rechtzeitige Bereitstellung aller für die Leistungserbringung erforderlichen Unterlagen, Daten, Informationen, Zugänge und Ansprechpartner sowie die Benennung eines entscheidungsbefugten Ansprechpartners.
Der Auftraggeber stellt sicher, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen vollständig, richtig und aktuell sind. ecovise darf von der Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Angaben ausgehen, soweit sie nicht offensichtlich unrichtig oder unvollständig sind; eine eigene Überprüfung ist nicht geschuldet, soweit nicht ausdrücklich beauftragt.
Der Auftraggeber informiert ecovise unverzüglich über alle Umstände, die für die Leistungserbringung von Bedeutung sind, insbesondere über Änderungen der Betriebsorganisation, der Anlagen, der Stoffströme, der Gefahrstoffe, der Genehmigungslage, der Mitarbeiterzahl oder der Unternehmensstruktur.
Der Auftraggeber setzt die ihm empfohlenen Maßnahmen eigenverantwortlich und rechtzeitig um. Er wird ecovise ferner unverzüglich über Behördenanfragen, Auflagen, Audits, Unfälle, Brände, Schadensereignisse oder sonstige Vorkommnisse informieren, die den Tätigkeitsbereich von ecovise betreffen.
Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach, verschieben sich vereinbarte Termine und Fristen entsprechend. Dadurch entstehender Mehraufwand ist vom Auftraggeber nach den vereinbarten bzw. üblichen Sätzen zu vergüten. Die Rechte von ecovise nach den §§ 642, 643 BGB bleiben unberührt.
§ 7 Leistungszeit, Termine, Höhere Gewalt
Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie von ecovise ausdrücklich in Textform als verbindlich bestätigt wurden. Ansonsten handelt es sich um unverbindliche Planungsangaben.
Ereignisse höherer Gewalt (z. B. Naturkatastrophen, Pandemien, behördliche Anordnungen, Streik, Ausfall von Kommunikations- oder Verkehrsnetzen) sowie unverschuldete Leistungshindernisse, auch bei Unterauftragnehmern, berechtigen ecovise, Leistungen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit zu verschieben. Dauert die Behinderung länger als drei Monate, sind beide Parteien berechtigt, vom noch nicht erfüllten Teil des Vertrags zurückzutreten.
Teilleistungen sind zulässig, soweit sie für den Auftraggeber nicht unzumutbar sind.
§ 8 Vergütung und Zahlungsbedingungen
Die Vergütung richtet sich nach der individuellen Vereinbarung im Angebot bzw. Vertrag. Ist keine Vergütung vereinbart, gilt die jeweils aktuelle Preisliste bzw. die übliche Vergütung als vereinbart. Die Abrechnung erfolgt nach Zeitaufwand (Stunden- bzw. Tagessätze), als Pauschale oder nach Projektmeilensteinen.
Alle Preise verstehen sich als Nettopreise zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
Reisekosten (Fahrtkosten, Reisezeiten, Übernachtung, Verpflegung), Auslagen sowie Kosten Dritter (z. B. Gebühren von Behörden, Zertifizierungsstellen, Laboren und Sachverständigen) werden, soweit nicht ausdrücklich in einer Pauschale enthalten, gesondert nach Aufwand berechnet. Für von ecovise im Auftrag des Auftraggebers eingeholte Gutachten und sonstige Leistungen Dritter gilt zusätzlich der Aufschlag nach § 2 Abs. 5.
Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Rechnungsstellung monatlich nach Leistungserbringung bzw. bei Pauschalen und Dauerleistungen zu den vereinbarten Terminen. ecovise ist berechtigt, bei umfangreicheren Projekten angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen.
Rechnungen sind innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Die Rechnungsstellung kann auch in elektronischer Form (z. B. per E-Mail als PDF) erfolgen.
Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen; ecovise ist berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz sowie die Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 BGB geltend zu machen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
Gegen Forderungen von ecovise kann der Auftraggeber nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur geltend gemacht werden, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
Bei Dauerschuldverhältnissen ist ecovise berechtigt, die Vergütung mit einer Ankündigungsfrist von mindestens sechs Wochen in Textform zum Beginn eines Kalenderjahres, bei nachweislich gestiegenen Kosten (z. B. Personal-, Fahrt- oder Fremdleistungskosten) auch unterjährig, in angemessenem Umfang anzupassen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5 % der bisherigen Vergütung, kann der Auftraggeber den Vertrag innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Ankündigung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung kündigen.
§ 9 Laufzeit und Kündigung
Verträge über einzelne Projekte oder Beratungsleistungen enden mit der vollständigen Erbringung der vereinbarten Leistungen.
Dauerschuldverhältnisse (z. B. Bestellung als externer Beauftragter, laufende Betreuung) werden auf die im Vertrag vereinbarte Laufzeit geschlossen. Ist keine Laufzeit vereinbart, können sie von beiden Parteien mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende in Textform ordentlich gekündigt werden. Ist eine Mindestlaufzeit vereinbart, verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn er nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der jeweiligen Laufzeit gekündigt wird.
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für ecovise liegt insbesondere vor, wenn der Auftraggeber trotz Mahnung mit der Zahlung von Vergütung in Höhe von mindestens zwei Monatsbeträgen in Verzug ist, wenn er seine Mitwirkungspflichten trotz Fristsetzung wiederholt verletzt, oder wenn er Hinweise von ecovise auf gesetzliche oder behördliche Verstöße nachhaltig nicht beachtet und ecovise dadurch ein Haftungs- oder Reputationsrisiko droht.
Bei Kündigung eines Beauftragtenvertrags hat der Auftraggeber die Abberufung des Beauftragten rechtzeitig und in der erforderlichen Form durchzuführen und die Behörden, Versicherer oder sonstige Stellen zu informieren.
Kündigungen bedürfen der Textform.
Bereits erbrachte Leistungen sowie in Erfüllung des Vertrags entstandene Aufwendungen sind auch bei vorzeitiger Beendigung zu vergüten.
§ 10 Vertraulichkeit und Datenschutz
ecovise verpflichtet sich, alle ihr im Rahmen der Auftragsdurchführung bekannt werdenden vertraulichen Informationen des Auftraggebers, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, vertraulich zu behandeln und nur zur Erfüllung des Vertrags zu verwenden. Der Auftraggeber verpflichtet sich entsprechend hinsichtlich vertraulicher Informationen von ecovise, insbesondere Konzepten, Methoden, Vorlagen und Preisen.
Die Pflicht zur Vertraulichkeit gilt nicht für Informationen, die öffentlich bekannt sind oder ohne Verstoß gegen diese Vereinbarung bekannt werden, dem Empfänger bereits vorher rechtmäßig bekannt waren oder von ihm unabhängig entwickelt wurden, oder die aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Verpflichtung offenzulegen sind. Gesetzliche Berichts- und Anzeigepflichten, die einem Beauftragten obliegen, bleiben unberührt.
ecovise ist berechtigt, Unterauftragnehmer und Netzwerkpartner, die zur Vertraulichkeit verpflichtet wurden, einzubeziehen und ihnen die erforderlichen Informationen zugänglich zu machen.
Beide Parteien beachten die jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die DSGVO und das BDSG. Soweit ecovise im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO. Im Übrigen gilt die Datenschutzerklärung von ecovise.
Die Verpflichtungen dieses Paragrafen bestehen auch nach Beendigung des Vertrags für einen Zeitraum von fünf Jahren fort; für Geschäftsgeheimnisse gilt die Verpflichtung, solange die Informationen Geschäftsgeheimnisse im Sinne des GeschGehG sind.
§ 11 Urheber- und Nutzungsrechte
An den von ecovise erstellten Arbeitsergebnissen (z. B. Konzepte, Handbücher, Verfahrens- und Betriebsanweisungen, Gefährdungsbeurteilungen, Pläne, Präsentationen, Schulungsunterlagen, Berichte) behält ecovise sämtliche Urheber- und sonstigen Schutzrechte. Dies gilt ebenso für vorbestehende Methoden, Vorlagen, Checklisten, Werkzeuge und das allgemeine Know-how von ecovise.
Mit vollständiger Zahlung der Vergütung erhält der Auftraggeber ein einfaches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen für eigene betriebliche Zwecke und für die vertraglich vorgesehene Verwendung (z. B. gegenüber Behörden, Zertifizierungsstellen und Versicherern).
Eine Weitergabe der Arbeitsergebnisse an Dritte (insbesondere an Wettbewerber von ecovise) zu anderen Zwecken sowie eine Vervielfältigung oder Veröffentlichung außerhalb des vertraglichen Zwecks bedürfen der vorherigen Zustimmung von ecovise in Textform.
Die Nutzung der Arbeitsergebnisse für andere Standorte, Gesellschaften oder Betriebsteile bedarf einer gesonderten Vereinbarung, soweit diese nicht ausdrücklich vom Auftrag erfasst sind.
§ 12 Haftung
ecovise haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Schäden aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung einer ausdrücklich übernommenen Garantie sowie in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz.
Bei einfach fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf) ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Diese Haftung ist je Schadensfall und insgesamt je Vertrag auf 1.000.000 EUR begrenzt.
Im Übrigen ist die Haftung von ecovise bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Die Haftung für mittelbare Schäden und Folgeschäden, insbesondere für entgangenen Gewinn, Betriebsunterbrechung, Verlust von Aufträgen oder Zertifikaten sowie für behördliche Bußgelder, Strafen oder Auflagen gegen den Auftraggeber, ist im Rahmen der Absätze 2 und 3 ausgeschlossen, soweit nicht Absatz 1 eingreift.
ecovise haftet nicht für die Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Auftraggeber oder von Dritten zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen und nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass der Auftraggeber Empfehlungen oder Hinweise von ecovise nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig umsetzt. Die Haftung für Entscheidungen von Behörden, Zertifizierungsstellen und sonstigen Dritten ist ausgeschlossen. Für Inhalt und Ergebnis von Gutachten, Messungen und sonstigen Leistungen Dritter, die ecovise nach § 2 Abs. 5 einholt, haftet ecovise nur für die sorgfältige Auswahl und Koordination des Dritten.
Soweit die Haftung von ecovise ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Organen, Mitarbeitern, Erfüllungsgehilfen und eingesetzten Unterauftragnehmern.
Die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht in den Fällen des Absatzes 1 sowie bei Ansprüchen aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit; hier gelten die gesetzlichen Fristen.
Ansprüche aus Mängeln eines Werks (§ 4 Abs. 2) verjähren innerhalb eines Jahres ab Abnahme, sofern nicht zwingende gesetzliche Vorschriften längere Fristen vorsehen.
§ 13 Mängelrüge und Abnahme
Offensichtliche Mängel bzw. Beanstandungen der Leistung hat der Auftraggeber unverzüglich, spätestens innerhalb von zehn Werktagen nach Erhalt der Leistung bzw. des Arbeitsergebnisses in Textform und unter Angabe der Beanstandung zu rügen. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung zu rügen.
Soweit werkvertragliche Leistungen vereinbart sind, ist der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet, sobald das Arbeitsergebnis vertragsgemäß hergestellt ist. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Auftraggeber das Arbeitsergebnis nicht innerhalb von zehn Werktagen nach Zugang und entsprechender Aufforderung unter Angabe mindestens eines Mangels ablehnt oder das Arbeitsergebnis in Gebrauch nimmt.
ecovise ist zur Nacherfüllung berechtigt und verpflichtet. Schlägt die Nacherfüllung nach angemessener Frist fehl, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rechte nach Maßgabe von § 12 zu.
§ 14 Referenznennung und Marketing
Ecovise ist berechtigt, den Auftraggeber nach vorheriger Zustimmung in Textform als Referenz zu benennen und dessen Namen und Logo hierfür zu verwenden. Die Zustimmung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.
§ 15 Abwerbeverbot
Während der Laufzeit des Vertrags und für einen Zeitraum von 12 Monaten nach dessen Beendigung verpflichtet sich der Auftraggeber, keine Mitarbeiter, Unterauftragnehmer oder freien Mitarbeiter von ecovise, die an der Leistungserbringung beteiligt waren, abzuwerben oder ohne Zustimmung von ecovise direkt zu beauftragen oder einzustellen. Bei Verstoß gilt eine Vertragsstrafe in angemessener Höhe als vereinbart, deren Höhe ecovise nach billigem Ermessen festlegt und im Streitfall vom zuständigen Gericht überprüft werden kann. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
§ 16 Schlussbestimmungen
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts.
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist, soweit gesetzlich zulässig, Lübeck. ecovise ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
Erfüllungsort ist, soweit nichts anderes vereinbart ist, der Sitz von ecovise in Lübeck.
Der Auftraggeber darf Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis nur mit vorheriger Zustimmung von ecovise in Textform auf Dritte übertragen.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder des Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt diejenige wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für Regelungslücken.
ecovise ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Die Leistungen richten sich ausschließlich an Unternehmer.
ecovise ist berechtigt, diese AGB mit Wirkung für zukünftige Verträge zu ändern. Bei laufenden Verträgen werden Änderungen dem Auftraggeber in Textform mitgeteilt und gelten als genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von sechs Wochen nach Zugang widerspricht; auf diese Folge wird ecovise in der Mitteilung gesondert hinweisen.
